Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 1: Ziele und Aufgaben
§1 Verantwortung für den Arbeitsmarkt (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit
allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und
Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen
Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete
Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988,
beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den
Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen
Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen.
Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu
erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen
Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu
achten.
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