Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 7. Abschnitt: Einrichtungen der Sozialhilfe
§39 Errichtungsbewilligung (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder
stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu
erteilen, wenn
1. der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck
gegeben ist;
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Recht zur Benützung der für
die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlage vom
Bewerber nachgewiesen sind;
3. anzunehmen ist, dass die bauliche und ausstattungsmäßige
Situation des Gebäudes - bezogen auf die jeweiligen
besonderen Erfordernisse - die Durchführung einer
fachgerechten Sozialhilfe zulässt oder durch entsprechende
Bau- und Ausstattungsmaßnahmen diese Situation geschaffen
wird;
4. die erforderliche baubehördliche Bewilligung hiezu erteilt
wurde;
5. die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die
Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen und
6. Anzahl, Qualifikation und Funktion des für die
Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raum-
und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
teilstationären oder stationären Einrichtung sind folgende Angaben
beizulegen:
1. der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung
bestimmt ist;
2. die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
3. eine Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind;
4. ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und
Funktionsprogramm;
5. eine Aufstellung des für die Sozialhilfeeinrichtung bei
Vollauslastung vorgesehenen Personals einschließlich dessen
Funktion und Ausbildung;
6. ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und
Ausstattungskosten;
7. der Nachweis über die Durchführung des erforderlichen
baubehördlichen Verfahrens;
8. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden
Brandschutzes und
9. eine Strafregisterauskunft des Antragstellers.
(3) Der Antrag ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn
er - auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nicht die im
Abs. 2 genannten Angaben enthält. Ist bereits auf Grund dieser Angaben
ersichtlich, dass eine Bewilligung im Hinblick auf die im Abs. 1
genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden kann, so ist der Antrag
abzuweisen. Der Antrag ist weiters ohne mündliche Verhandlung
zurückzuweisen, wenn der Bewilligungswerber (bei einer juristischen
Person eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe) wegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde
und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre
Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie
begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten
während dieser Zeit angenommen werden muss, dass die Bewilligung
missbraucht werden könnte.
(4) In anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen hat der
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer
teilstationären oder stationären Einrichtung eine mündliche
Verhandlung vorauszugehen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle
zu verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist auch ein Vertreter
der Standortgemeinde zu laden.
(5) Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über den
Antrag die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, zu enthalten.
(6) Die Bewilligung zur Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung
erlischt, wenn die Errichtung nicht binnen der baubehördlich
vorgeschriebenen Frist nach Rechtskraft des Bescheides vollendet ist.
Diese Frist kann innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus
triftigen Gründen verlängert werden.
(7) Der Bewilligungswerber hat der Behörde die Vollendung der
Errichtung des Vorhabens anzuzeigen.
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