Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§4 Anspruchsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der
hilfsbedürftige Mensch
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen
seinen Aufenthalt im Burgenland hat.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind Fremde (§ 1 Abs. 1
Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002) gleichgestellt, wenn sie sich
rechtmäßig (§ 31 Fremdengesetz 1997) im Inland aufhalten und
1. soweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt,
oder
2. wenn mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung
Gegenseitigkeit besteht, soweit sie dadurch nicht besser
gestellt sind als Angehörige desselben Staates, oder
3. wenn ihnen in Österreich Asyl gewährt wird, oder
4. wenn es sich um Angehörige anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt.
(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2 fallen,
haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
(2. Abschnitt) oder können Hilfe in besonderen Lebenslagen (3.
Abschnitt) erhalten, wenn sie
1. sich rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 31 Fremdengesetz 1997)
aufhalten und
2. nicht aufgrund eines Einreisetitels (§ 6 Fremdengesetz
1997) oder sonstiger Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
eingereist sind und
3. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren
Aufenthalt im Burgenland haben.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann durch die
Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde im jeweiligen
sachlichen Zuständigkeitsbereich nachgesehen werden, wenn dies
aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte
geboten erscheint.
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