Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV
§2 [Ausrichtung am österreichischen Arbeitskräftepotential] Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene
Bundeshöchstzahl den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential
nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades
der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich
veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig
beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
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