Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV
§1 [weitere Sicherungsbescheinigungen] Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen
Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen
Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt
werden für
1. integrierte jugendliche Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres,
sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß
dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996, in Österreich absolviert haben und
wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I
Nr. 75, niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war; eine Überschreitung der
genannten Altersgrenze wegen Absolvierung einer anschließenden
schulischen oder universitären Ausbildung im Bundesgebiet ist zulässig;
2. Ausländer, die gemäß einer Verordnung auf Grund des § 29 des
Fremdengesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
3. Ausländer, an deren Beschäftigung
a) im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und
Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder
b) im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer vor
Investitionskapital gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;
4. Ausländer, für die zwischenstaatliche Abkommen zwingend Erleichterungen
beim Zugang zum Arbeitsmarkt vorsehen;
5. Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des § 9 des
Fremdengesetz 1997 vorliegen;
6. Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden
Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes,
BGBl.Nr. 196/1988, vorliegt;
7. Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des § 18 AuslBG
vorliegen;
8. Grenzgänger im Sinne des § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997 für eine
Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie innerhalb der letzten zwölf
Monate mindestens sechs Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erlaubt beschäftigt hat;
9. integrierte Ausländer, die seit mindestens acht Jahren vor der Antragstellung
im Bundesgebiet gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;
10. gemäß dem Fremdengesetz 1997 in Österreich niedergelassene Ausländer,
denen wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten
körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre
psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und
aus einem der genannten Gründe
a) der Ehegatte rechtskräftig strafgerichtlich veruteilt wurde oder
b) eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b der Exekutionsordnung - EO,
RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Gewalt in der Familie - GeSchG, BGBl.Nr. 759/1996, oder ein gerichtlicher
Beschluß auf gesonderte Wohnungnahme gemäß § 92 Abs. 3 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975, erwirkt wurde oder
c) die Ehe gemäß den §§ 49 oder 50 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 25/1995, geschieden wurde;
11. Asylwerber, die gemäß den §§ 8 und 15 des Asylgesetzes 1997 - AsylG,
BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
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