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Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO




§1 [Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes]
Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind
ausgenommen:
1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen
den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung
errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem
Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl Nr 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen,
pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen
dieses Zentrums;
(BGBl Nr 609/1990)
2. das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte
Systemanalyse (BGBl Nr 219/1981) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen
Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
(BGBl Nrn 609/1990 und 666/1994, Z 1)
3. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten
einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an
der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen
Schule in Wien und an der Danube International School GmbH.;
(BGBl Nrn 609/1990 und 666/1994, Z 2)
4. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und
Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen
zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen
Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von
Austauschprogrammen;
(BGBl Nr 729/1993, Z 1)
5. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeit im Rahmen
zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
(BGBl Nr 609/1990)
6. ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf
Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch
über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist
oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig
sind, abgewickelt wird;
(BGBl Nr 609/1990)
7. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen
Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an
Kunsthochschulen, auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der genannten
Institutionen oder ihrer Teile;
(BGBl Nrn 729/1993, Z 2 und 666/1994, Z 3)
8. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder
Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
Österreichische Akademie der Wissenschaften,
Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
Geologische Bundesanstalt,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
Österreichische Nationalbibliothek,
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
Institut für Europäische Studien,
Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung,
Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut,
Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften,
Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung,
Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche,
Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft - Österreichische Vereinigung zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung,
Österreichische Forschungsgemeinschaft,
Institut für internationale Politik,
Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
Institut für Weltraummedizin,
Institut für Konfliktforschung,
Österreichische Studiengesellschaft für Kybernetik,
Mikrostrukturzentrum,
Institut für den Donauraum,
Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich in Krems,
Forschungsinstitut für molekulare Pathologie GmbH.,
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
International Helsinki Federation for Human Rights,
Polnische Akademie der Wissenschaften – Wissenschaftliches Zentrum in
Wien;
(BGBl Nrn 729/1993, Z 2 und 666/1993, Z 4, BGBl II Nr. 124/2001, Z 1)
9. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen
zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem
Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
(BGBl Nr 666/1994, Z 5)
10. Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des
Bundesministeriums für Landesverteidigung;
(BGBl Nr 666/1994, Z 5)
11. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit
oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie;
(BGBl Nr 666/1994, Z 5)
12. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde
Tätigkeit als Au-Pair-Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die Geschäftsstelle eine
Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung ist binnen zweier
Wochen auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde, sie in
den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in
Österreich beschäftigt war und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre
wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-Pair-Tätigkeit
entspricht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor
Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Wird die
Ausstellung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, ist die
bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer
Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.


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