home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


S c h l u ß b e s t i m m u n g e n

§33 b Sprachliche Gleichbehandlungbitm
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung
auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden.
(BGBl. I Nr. 126/2002)


zurück