Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 7. Abschnitt: Einrichtungen der Sozialhilfe
§38 Bewilligung und Betrieb (1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre
Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und
Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem
Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Ausgenommen
von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz sind solche
Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen in
anderen Gesetzen, insbesondere im Burgenländischen Altenwohn- und
Pflegeheimgesetz, geregelt sind. Unter Errichtung ist sowohl der
Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch
die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als
Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen
gemäß
§ 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975,
gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
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