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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt VIII

§32 Übergangsbestimmungen
(1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten
Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni
1996 aufgenommen wurden.
(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB
Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre
Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem
Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem
1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a
Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998
eingegangen wurden.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 4)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 44)
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für
Finanzen die auf der Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden Fassungen evident gehaltenen
Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung von
Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der
Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu
stellen.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 14a)
(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an
den Bundesminister für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben
vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen
über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab
1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen,
sind in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu
übernehmen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des
zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und
Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1.
Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für
vertraglich Bedienstete tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 14a)
(6) Befreiungsscheine, die vor dem 1. Jänner 2003 nach diesem
Bundesgesetz ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Geltungsdauer gültig.

(7) Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des § 9 FrG
erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß §5 weiter.
(8) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß §9 FrG
erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß §5 gleichzuhalten.


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