Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt VII
§31 Abgaberechtliche Bestimmungen Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1
Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den
Stempelgebühren befreit.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 28)
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