Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§30 a Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung Die Zollbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen
wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Zollbehörde
hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu
erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen
Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 7)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 14)
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