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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§30 Untersagung der Beschäftigung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der
nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
der Zollbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen
Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens
einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom
Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs.
1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Zollbehörde
Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der
Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter
Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die
zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 13)
(2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte
laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von
Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung
nicht berührt.
(3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der
zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung
relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung
zu stellen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 22)


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