Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§29 Ansprüche des Ausländers (1) Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen
gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der
Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages
zu.
(2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem
Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der
Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als
ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die
Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch
nicht Bedacht zu nehmen.
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der
Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund
eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der
Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei
Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen
Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 27)
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