Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§28 b Zentrale Verwaltungsstrafevidenz (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die
Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber
zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber,
Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu
berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der
Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name
und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer,
verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu
berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 12)
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen
genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den
Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches
Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder
3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung
ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige
Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als
eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem
Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.
(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie
für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11
und 12 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz
verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese
kann automationsunterstützt geführt werden.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 12)
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate
haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen
zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit
denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im
Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen
zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den
Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen
Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die
Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
(BGBl. I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 8)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 12)
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