Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§28 a Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (1) Die Zollbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z
1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft,
Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen
Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der
Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzügliche dem Bundes-ministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 12)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
(2) Stellt die Zollbehörde eine Übertretung fest, die nach
1. § 28 Abs. 1 Z 1
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f
zu bestrafen ist, hat die Zollbehörde Strafanzeige an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die
Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durch die Zollbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes
Strafausmaß zu beantragen.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, in der jeweils geltenden
Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam,
nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die
Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies
gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der
Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von
verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Zollbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 5a)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 11)
zurück
|