Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§28 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine
Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als
Schlüsselkraft erteilt noch eine
Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder
ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24
FrG) ausgestellt wurde, oder
BGBlNr. 126/2002)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4q)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 41)
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem
ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen
Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für
den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder
(BGBlNr. 126/2002)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4r)
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer
Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden
unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu
5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
2 000 Euro bis 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als
drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe
von 2 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren
Wiederholung von 4 000 Euro bis 25 000 Euro;
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4s)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. a)
2. wer
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die
Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4t)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 41)
b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in
Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4t)
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 19)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 6)
d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und
Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, aus
wärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer
oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 19)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4u)
e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung
beeinträchtigt, oder
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlung
beeinträchtigt
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 19)
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4u)
(BGBl. I Nr. 199/1999; VfGH 6. Oktober 1999, G 249/98-15 ff.)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 7)
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2 500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit
Geldstrafen 2 500 Euro bis 4 000 Euro;
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 4v)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. b)
3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit
Geldstrafe von 400 Euro bis 2 500 Euro;
(BGBl. I Nr. 136/2001; Art. 37 Z 1 lit. c)
4. wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid
über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder
Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5
oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am
Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 42)
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16
Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro;
(BGBl. Nr. 19/1993, Z 4)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. d)
5. wer
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EUEntsendebestätigung
im Inland beschäftigt, oder
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers
ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch
nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird,
ohne daß für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 42)
(BGBl. Nr. 450/1990, Art. I Z 43)
(BGBl. I Nr. 136/2001, Art. 37 Z 1 lit. e)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 10)
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950,
BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 26)
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem
Arbeitsmarktservice zu.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 26)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 20)
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer
Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer
Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches
Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes
handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige
Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen
anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 44)
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die
unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und
Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu
berücksichtigen.
(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein
Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der
Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber
(Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers
während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den
Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 43)
(7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf
auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen
Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem
Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde
ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine
unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
(BGBl. Nr. 895/1995, Art. I Z 5)
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