Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§27 a Datenübermittlung (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der
zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach
diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und
28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und
Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und
deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen technisch geeigneten Form kostenlos zu
übermitteln.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 9)
(2) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder
bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das
Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem
Bundesgesetz jeweils bis zum 15. Eines Monats über jene Ausländer, die im
Vormonat einen Niederlassungsnachweis erhalten haben,
automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch
geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:
1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des
Ausländers, sowie
2. Das Ausstellungsdatum des Niederlassungsnachweises
(BGBlNr. 126/2002)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 40)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 9)
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