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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§27 Rechtshilfe und Verständigungspflicht
(1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die
Zollbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu
unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die
Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen
Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen, den regionalen Geschäftsstellen und den
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen
eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz bilden.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 25)
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 42)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 16 und 17)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 7)
(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die
zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem
begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4n)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 8)
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 42)
(4) Die Zollbehörde, die regionalen Geschäftsstellen und die
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen
Fremdenpolizeibehörde oder der nach dem Fremdengesetz 1997 zuständigen Behörde
die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung
und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 9b und BGBl.Nr. 501/1993, Z 3)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 18)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 39)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 8a)
(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im
Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach
diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Zollbehörde zu
verständigen.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 11)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 7)


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