home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


6. Abschnitt: Soziale Dienste

§37 Anspruch
(1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in
Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4.
Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die
Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land
als Träger von Privatrechten erbringt.
(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden
Rechtsanspruch des Hilfeempfängers nach den Bestimmungen des 2. oder
4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht
werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung des
Hilfeempfängers abhängig zu machen, wobei seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei
sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine
Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.
(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für
Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und
Organisationen übernommen werden.


zurück