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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§26 Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie
den Trägern der Krankenversicherung und den Zollbehörden auf deren Verlangen
Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die
Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten
Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen
Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei
ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende
Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte
erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 39)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1, 4 und 15)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 4)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 3)
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der
Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt,
die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn
dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 40)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 4)
(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane und die Träger der
Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen
Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen
läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit
zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig
verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht
der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm
namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die
einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber,
dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat seht es
frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf
Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber
oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst
ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 41)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 4a)
(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem
Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen, wenn Grund zur
Annahme besteht , dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte
handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die
Zollorgane sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt,
Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Den Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG
geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die
Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 41)
(BGBl. I Nr. 199/1999; VfGH 6. Oktober 1999, G 249/98-15 ff.)
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 5)
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 5)
(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des
Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Abwesenheit. Sie
hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren
Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene
ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare
Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
(BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 5a)
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine
Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder
ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und
2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine
Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder
ein Befreiungsschein ausgestellt wurde,
innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice zu melden.
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 3)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)


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