Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§23 Ausländerausschüsse der Landesdirektorien (1) Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von
den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der
Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden
Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 22)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 4 und 13)
(2) Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice
müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines
Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der
Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für
Arbeiter und Angestellte angehören.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 14)
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