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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§22 Ausländerausschuß
(1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen
Angelegenheiten vor grundsätzlicher Bedeutung ist der Ausländerausschuß
anzuhören.
(2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des
Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer
Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
angehören.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 11)


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