Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§21 Stellung des Ausländers im Verfahrenimag Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen
Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen
keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen
Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 36)
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