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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§20 b Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme
(1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf
Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im § 20a genannten Fristen zugestellt,
kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine
diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber wegen einer
durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur
Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens
jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 35)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(2) Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Arbeitgeber zu
bescheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Abs. 1
gegeben sind.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 35)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1 und 4)
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf
Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund
eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte,
die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 35)
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein
Niederlassungsrecht oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des
Fremdengesetzes 1997 verfügt.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 37)


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