Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§20 a Verfahrensdauer Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen
ist von der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren
gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 36)
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