home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§20 a Verfahrensdauer
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen
ist von der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren
gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 36)


zurück