Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt V: Verfahren
§20 Entscheidung und Rechtsmittelitm (1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der
Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung,
der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die
Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach § 19
Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu
entscheiden.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 33, und 684/1991, Z 5)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, sind vor der
Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht
eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer
Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über
die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und bei
Kontingentüberziehung und bei Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen der
Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist
binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen,
daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei
Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher
Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber oder der
Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums
angeregt werden.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 33, und 684/1991, Z 6)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 10)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 35)
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums.
Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1, 4 und 10)
(4) § 20 Abs. 4 entfällt.
(BGBl.Nr. 684/1991, Z 7)
(5) Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der
Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des
Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 34)
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 10)
(6) Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist eine
Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf
einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren
(§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 und für
die Entsendebewilligung nach § 18.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4m)
(7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide
und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder
in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung.
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