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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt V: Verfahren

§19 Antragseinbringung
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw.
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet
der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht
genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der
nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(2) Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus im
Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung
oder Entsendebewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)
(3) Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Abs. 1
für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in
allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel die
Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines
Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 30)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der
Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag
auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines
Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen. Läuft
die Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines während
eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 2 ab, so ist der Antrag auf
Verlängerung spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 30)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4l)

(6) Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, sind die für die Erteilung
der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen bereits vor
Einbringung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.
(7) Bei einer Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die
Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein
auszustellen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 31)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(8) Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen des Inhaltes oder die
Verlängerung einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung,
einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gerichtet sind, kann sich die
Prüfung der Voraussetzungen auf jene beschränken, die sich ändern.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 32)
(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich
einzubringen.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 34)
(10) Die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice richtet sich nach der Arbeitsmarktsprengelverordnung,
BGBlNr.: 928/1994, in der jeweils geltenden Fassung.


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