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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


6. Abschnitt: Soziale Dienste

§36 a Frauen- und Sozialhäuser
(1) Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen
Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder
sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
(2) Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen
Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und
Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur
bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner
behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen
hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und
Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und
personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und
Sozialhäusern erlassen.


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