Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt IV: Betriebsentsandte Ausländer
§18 Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im
Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer
Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden
darf.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4e und f)
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit
kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art. nach inländische Arbeitskräfte nicht
herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von
Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist
eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 8)
(3) Für Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen
eines Joint Venture und auf Grundlage eines betrieblichen
Schulungsprogramms nicht länger als 6 Monate zur betrieblichen Einschulung
in einem Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine
Entsendebewilligung erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom
Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens 2 Wochen vor
Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
unter Nachweis des Joint-Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in
dem Zielumsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind,
anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen 2 Wochen eine
Anzeigebestätigung auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach
Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.
(BGBlNr. 126/2002)
(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist
eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der
Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach
Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer
beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der
Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4h)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 32)
(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher
Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich.
Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht
werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der
zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4i)
(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater
beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die
Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom
Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4i)
(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der
Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes,
jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom
Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
einzubringen.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4i)
(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung
für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich
um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von
der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung
zuläßt, abgesehen werden.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4j)
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von
der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen
bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4 und § 8 Abs. 1
sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der
Wirtschaftsklasse Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und
Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der
Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt
werden.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 9)
(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m erfaßt sind
und die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden
Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen sechs
Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind
die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung nicht
gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn
1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit
mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden
Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen hat und über die entsprechenden Bewilligungen des
Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß
§ 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),
BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
eingehalten werden.
(BGBl I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 3)
(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs
Monaten auszustellen; sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch
für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung,
verlängert werden.
(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs. 10 und 11
sind nicht anzuwenden.
(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber
oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen
bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich einzubringen.
(BGBl Nr. 895/1995, Art. I Z 4k)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 33)
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