Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§16 Widerruf (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag
auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich
falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 9)
(2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 17)
(3) Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 17)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11, Z 1)
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