Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§15 a Verlängerung Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der
Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im
Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es
gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu
verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.
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