Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§15 Voraussetzungen (1) Einem Ausländer ist, soferne er noch keinen
Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen,
wenn er
1. während der während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im
Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder
2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger
verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß
dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBlNr.: 76, in Österreich absolviert hat,
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein
Elternteil während der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre im
Bundesgebiet erwerbstätig war oder
4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich
während der letzten 5 Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(2) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, während derer der
Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst
abgeleistet hat, gehemmt.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(3) Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z. 3 entfällt,
wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist. (BGBl.Nr.
126/2002)
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach
Anhörung des Regionalbeirates Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten
Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann,
dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit in
Zusammenhang stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen
sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 25)
(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines
Lehrverhältnisses während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtkräftigen Entscheidung
über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt.
(BGBl.Nr. 126/2002)
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