Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§14 g Untersagung der Beschäftigung (1) Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer
Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
1. wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften nicht eingehalten werden,
2. wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für
den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der
Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund
eines berechtigten vorzeitigen Austritts.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
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