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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis

§14 f Widerruf der Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche
Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen
verschwiegen hat, oder
2. der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen
Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr
unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)


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