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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis

§14 e Verlängerung der Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach
diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)


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