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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis

§14 d Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlich zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des
Ausländers mitzuteilen und
3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.
(BGBl.Nr. 19/1993, Z 2)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem
Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit
Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem
Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:
1. Name, Adresse und Art. des Betriebes;
2. Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;
3. das Datum der Beschäftigungsaufnahme.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1 und 8)


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