Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§14 c Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis
[1. aufgehoben]
1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für
die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren
inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
[BGBl. I Nr. 68/2002, Art. 5 Z 2)
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