Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 6. Abschnitt: Soziale Dienste
§36 Stationäre Dienste (1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw.
vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und
Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter
Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen
eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im
familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste
ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
(2) Stationäre Dienste umfassen:
1. Altenwohn- und Pflegeheime und
2. Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.
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