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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis

§14 b Einschränkung des Geltungsbereiches
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des
Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf
bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche
Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern.
Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.
(2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse
und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden
Verordnung bestanden haben.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)


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