Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II a: Arbeitserlaubnis
§14 a Voraussetzungen und Geltungsbereich (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen,
wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im
Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer
Beschäftigung
1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
2. gemäß § 18 oder
3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
4. als Grenzgänger (32 Abs. 7) oder
5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a
werden nicht berücksichtigt.
(BGBl.Nr. 201/1996, Art. 32 Z 7)
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 3)
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 30)
(2) Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer
Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die
Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine
Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der
Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber
alle betroffenen Bundesländer.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4c)
(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in
welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung
zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten
unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer
ausgedehnt werden.
(BGBl.Nr. 475/1992, Z 4)
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4d)
(4) Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der
Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung
gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 24)
zurück
|