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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II b: Höchstzahlen

§13 Landeshöchstzahlen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,
1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessensvertretung der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
2. auf Antrag eines Bundeslandes oder
3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a
durch die Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die
beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das
nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden
Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der
vergangenen 12 Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind
beschäftigte arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des § 12a Abs. 3
anzurechnen.
(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und
13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) und türkische
Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18
Abs. 1) und EU-Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) und die
Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 3).


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