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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II b: Höchstzahlen

§12 a Bundeshöchstzahl
(1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen
Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential
(Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und
Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit
und Soziales jährlich kundzumachen.
(2) Über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen
und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von
9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der
Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne
Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer
der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle
zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne
Gruppen vorsehen.
(BGBl.Nr. 257/1995)
(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist
das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der
vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle
sichergestellten Ausländer (§ 11), alle rechtmäßig beschäftigten Schlüsselkräfte
(§ 12) auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis
eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises beschäftigten
Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos
vorgemerkten Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines
EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2
lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen sind die auf Grund einer
Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-Entsendebestätigung
gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18
Abs. 3 beschäftigten Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für
die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der
Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich
veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die
bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
(BGBl. I Nr. 126/2002)


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