Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt IIa
§12 Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen,
werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5,4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der
Z 7) und 4b vorliegen.
2. Keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen
und
3. Das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent
für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.
(2) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der
Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten
(Abs. 1 Z. 1). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem
nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen
Landeshauptmann einzubringen.
(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, soferne dieser nicht gemäß § 10
Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 FrG
zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des
Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
zur Prüfung der im Abs. 1 Z. 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den
Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen 3 Wochen
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 schriftlich
mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, soferne alle Voraussetzungen für
die Niederlassung erfüllt sind, die Zulassung zu erteilen (§ 89 Abs. 1a FrG),
dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen und die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte
Zulassung zu verständigen. Der Landeshauptmann hat im Reisedokument
des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung und
Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist
verpflichtet, die Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde
im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 99 FrG) zu übermitteln.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich
nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur
Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur
Sozialversicherung nicht dem im Antrag angegebenen Lohn- und
Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu
verständigen (§§ 88, 89 in Verbindung mit § 34 FrG).
(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 Z. 1 hat die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu
versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem
Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer
zu übermitteln. § 89 Abs. 1a vorletzter Satz FrG gilt.
(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die
Dauer eines Jahres zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im
gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während des
ersten Jahres sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem
ersten Jahr der Zulassung gelten die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
(7) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den
Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die
Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere
Berufung ist nicht zulässig.
(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den
Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24.
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