Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§11 Sicherungsbescheinigung (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im
Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine
Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer
oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung
von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.
Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die
Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (§ 12).
(BGBlNr. 126/2002)
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 10)
(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12
vorliegen.
(BGBl. Nr. 450/1990, Art I Z 18)
(BGBl. I Nr. 120/1999, Art. 4 Z 2)
(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens
26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und
Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die
Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine
Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen
ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
(BGBl. I Nr. 78/1997, Art. I Z 25)
(4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit
Bescheid abzusprechen.
(5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach
§ 4 Abs. 1, 2 oder 6 oder Abs. 3 Z 4 zu würdigenden Umstände wesentlich ändern.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 19)
(6) § 4 Abs. 7 gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen
sinngemäß.
(BGBl.Nr. 257/1995)
(BGBlNr. 126/2002)
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