Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§10 Streik und Aussperrung Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder
Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt
werden.
zurück
|