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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung

§10 Streik und Aussperrung
Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder
Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt
werden.


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