Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§9 Widerruf (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller
im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen
wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 16)
(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich
wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten
Umstände nicht mehr zutreffen,
b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 17)
(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der
Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Bedeckung des Arbeitskräftebedarfs des Betriebes gesichert bleibt.
(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 9)
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18)
sinngemäß.
(BGBl.Nr. 895/1995, Art. I Z 4a)
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