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Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)


Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung

§8 Auflagen
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der
Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als
sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren
inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, daß
zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle
a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse
der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;
b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren
Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn
dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.
Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die
Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im
Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 1)
(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche
Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung
und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder
Art, verbunden werden.


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