Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§7 Geltungsdauer (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens
für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
(2) Für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art. nach nur
zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung
jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß
§5 erteilt werden,dürfen in der jeweiligen Verordnung festgelegte
Geltungsdauer nicht überschreiten.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung oder die Arbeitserlaubnis für die
Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur
Weiterverwendung zu erteilen.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 13)
(5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des
Väter-Karenzgesetzes, BGBlNr.: 651/1989 bleiben unberührt.
(BGBl.Nr. 126/2002)
(6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
2. wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung
eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
(BGBl.Nr. 684/1991, Z 3)
(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf
Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der
Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Antrag als verlängert.
(BGBl.Nr. 450/1990, Art. I Z 15)
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer
Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung
erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden
gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
(BGBl.Nr. 231/1988, Art. I Z 8)
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