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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


6. Abschnitt: Soziale Dienste

§35 Teilstationäre Dienste
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die
Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder
behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten,
wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen
Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und
sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
1. Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und
pflegebedürftige Menschen und
2. Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte
Menschen.


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