Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Abschnitt II: Beschäftigungsbewilligung
§6 Geltungsbereich (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und
gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist
durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann
bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung
der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines
Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes,
mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 5)
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der
Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf
einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine
neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
(3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses Änderungen
in Teilen der Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach Abs. 1 auf die
berufliche Tätigkeit, den Betrieb oder den örtlichen Geltungsbereich beziehen, kann
sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigungsbewilligung auf jene
beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang stehen.
(BGBl.Nr. 314/1994, Art. 11 Z 6)
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